RS Vwgh 2001/9/12 2000/13/0031

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

BAO §198;
BAO §299 Abs4;
DBAbk BRD 1955 Art9;
EStG 1988 §82;

Rechtssatz

Eine Verfahrensvorschrift, die es gebieten würde, die Abgabenfestsetzung (bzw im Beschwerdefall die Heranziehung zur Haftung) erst nach Abschluss eines (beantragten) Verständigungsverfahrens vorzunehmen, gibt es nicht. Macht ein Verständigungsverfahren die Korrektur der Besteuerungsgrundlagen erforderlich, ist die Bestimmung des § 299 Abs 4 BAO heranzuziehen, nach der ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden kann, wenn er mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch steht. Für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens ist nicht die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sondern das Bundesministerium für Finanzen zuständig. Der angefochtene Bescheid betreffend die Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil allenfalls dieselben Einkünfte auch in Deutschland steuerlich erfasst wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Doppelbesteuerung auf eine gegen die Vorschriften des DBAbk verstoßende Besteuerung seitens der belangten Behörde (der Finanzlandesdirektion) zurückzuführen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130031.X01

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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