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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Rechtssatz
Eine Verfahrensvorschrift, die es gebieten würde, die Abgabenfestsetzung (bzw im Beschwerdefall die Heranziehung zur Haftung) erst nach Abschluss eines (beantragten) Verständigungsverfahrens vorzunehmen, gibt es nicht. Macht ein Verständigungsverfahren die Korrektur der Besteuerungsgrundlagen erforderlich, ist die Bestimmung des § 299 Abs 4 BAO heranzuziehen, nach der ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden kann, wenn er mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch steht. Für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens ist nicht die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sondern das Bundesministerium für Finanzen zuständig. Der angefochtene Bescheid betreffend die Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil allenfalls dieselben Einkünfte auch in Deutschland steuerlich erfasst wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Doppelbesteuerung auf eine gegen die Vorschriften des DBAbk verstoßende Besteuerung seitens der belangten Behörde (der Finanzlandesdirektion) zurückzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130031.X01Im RIS seit
25.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013