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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen versuchter Beeinflussung einer Zeugin; keine Bedenken gegen das StrafausmaßRechtssatz
Keine Bedenken gegen §8 RL-BA 1977 (Zeugenbeeinflussung) und §16 Abs6 DSt 1990 (Strafausmaß).
Keine Verletzung der Unschuldsvermutung iSd Art6 Abs2 EMRK.
Die OBDK hat den bereits vom Disziplinarrat festgestellten Sachverhalt in der Hinsicht gewürdigt, daß der Beschwerdeführer die Verwendung von Aussagen der Elisabeth N verhindern und damit die Zeugin beeinflussen wollte.
Gemäß Art2 Abs2 des 7. ZP EMRK ist bei einem Freispruch in der ersten Instanz ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen verurteilenden Bescheid der 2. Instanz verfassungsrechtlich nicht geboten.
Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren.
Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, daß der Spruch des Einleitungsbeschlusses sich nicht vollständig mit dem verurteilenden Spruch des angefochtenen Bescheides deckt, verkennt er die Funktion des Einleitungsbeschlusses als prozeßleitende Verfügung, die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens vorläufig festlegt (VfSlg 15841/2000).
Wenn die belangte Behörde aufgrund des im Disziplinarverfahren durchgeführten - und aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden - Beweisverfahrens zur Auffassung gelangt, daß der Beschwerdeführer nicht bloß die Zeugin über ihre Rechte belehren oder sie auf eine möglicherweise bestehende persönliche Gefahr für die Zeugin aufmerksam machen wollte, sondern darüber hinaus zu verhindern beabsichtigte, daß bereits getätigte Aussagen der Zeugin zu einem späteren Zeitpunkt in einem Strafprozeß gegen seinen Mandanten verwendet werden, kann ihr keine willkürliche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter §8 RL-BA 1977 vorgeworfen werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B150.2001Dokumentnummer
JFR_09979076_01B00150_01