RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Geschäftsführerbezug in einem Jahr höher war als in den Folgejahren, lässt noch kein relevantes Wagnis in Bezug auf die Geschäftsführerbezüge erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130080.X02

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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