RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0203

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Dass der Geschäftsführer in Folge der fehlenden Weisungsgebundenheit keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften und Kontrollen seitens der Gesellschaft unterliegt, steht der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ihres Unternehmens nicht entgegen. Nach der Judikatur des VwGH, die von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" geprägt ist, ergibt sich die Eingliederung aus der kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130203.X05

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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