RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Dass keine zeitliche oder örtliche Anwesenheitspflicht, kein Anspruch auf Abfertigung oder Sonderzahlungen, keine Urlaubsregelung und kein Anspruch auf Krankengeld sowie eine gewisse Vertretungsmöglichkeit besteht, bedeutet nicht, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer nicht als ein "Dienstverhältnis im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich des EStG betrachtet" werden könnte (Hinweis E 22.9.2000, 2000/15/0089; E 18.7.2001, 2001/13/0090; E 18.7.2001, 2001/13/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130101.X06

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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