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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Dass keine zeitliche oder örtliche Anwesenheitspflicht, kein Anspruch auf Abfertigung oder Sonderzahlungen, keine Urlaubsregelung und kein Anspruch auf Krankengeld sowie eine gewisse Vertretungsmöglichkeit besteht, bedeutet nicht, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer nicht als ein "Dienstverhältnis im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich des EStG betrachtet" werden könnte (Hinweis E 22.9.2000, 2000/15/0089; E 18.7.2001, 2001/13/0090; E 18.7.2001, 2001/13/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130101.X06Im RIS seit
25.01.2002