RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0111

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Es obliegt nicht der abgabepflichtigen Gesellschaft, das Fehlen einer Eingliederung eines Gesellschafter-Geschäftführers in den Organismus des Betriebes darzutun, sondern der Abgabenbehörde, diese Eingliederung festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130111.X02

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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