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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Es obliegt nicht der abgabepflichtigen Gesellschaft, das Fehlen einer Eingliederung eines Gesellschafter-Geschäftführers in den Organismus des Betriebes darzutun, sondern der Abgabenbehörde, diese Eingliederung festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130111.X02Im RIS seit
25.02.2002