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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Besprechung in: SWK 3/2003 T9;Rechtssatz
Die "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" ist ihrem in der Judikatur betonten funktionalen Verständnis nach bereits mit einer kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung, mögen diese auch komplex und vielschichtig sein, verwirklicht. Auf die Besorgung des Tagesgeschäftes kommt es dabei beispielsweise nicht an (Hinweis E 12.9.2001, 2001/13/0045; E 26.6.2001, 2001/14/0103). Eine monatlich laufende Entlohnung ist nicht notwendig (Hinweis E 12.9.2001, 2001/13/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130169.X01Im RIS seit
12.02.2002