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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §49;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/03/0058Rechtssatz
Die Entscheidung, ob ein Zeuge die Aussage gemäß § 49 AVG verweigern oder aussagen will, liegt ausschließlich beim Zeugen; ausschließlich seinem Schutz dient diese Bestimmung. Der Beschuldigte hat weder einen Anspruch darauf, dass ein Zeuge von seinem Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, Gebrauch macht, noch darauf, dass ein Zeuge, der sich auf gesetzliche Weigerungsgründe beruft, auch tatsächlich nicht als Zeuge einvernommen wird. Das Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, ist auschließlich ein Recht des Zeugen. Es ist auch kein Recht, das zu Gunsten des Beschuldigten besteht.
Schlagworte
BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030057.X03Im RIS seit
30.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012