RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0056

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Ob die einem wesentlich beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen im Monatsrhythmus zufließen, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das als Indiz für die Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gesehene Element laufender Lohnzahlung nicht an diese Bedingung knüpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130056.X04

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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