RS Vfgh 2002/9/24 B967/01 - B968/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
beobachten
merken

Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Krnt LandeslehrerG §5
LDG 1984 §26, §26a

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Mitbewerbers gegen die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an einer Volksschule mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat trotz anderslautender Rechtsmittelbelehrung möglich

Rechtssatz

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Ernennung einer Mitbewerberin des Beschwerdeführers auf die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Gödersdorf. Gegen einen derartigen Bescheid steht aber - entgegen der falschen Rechtsmittelbelehrung - gemäß §5 Krnt LandeslehrerG der Instanzenzug an den unabhängigen Verwaltungssenat offen.

Auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zu stellen, wird hingewiesen.

ebenso hinsichtlich der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

B v 24.09.02, B968/01.

Entscheidungstexte

  • B 967/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2002 B 967/01
  • B 968/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2002 B 968/01

Schlagworte

Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Dienstrecht, Lehrer, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B967.2001

Dokumentnummer

JFR_09979076_01B00967_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten