RS Vwgh 2001/9/13 2000/12/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

B-VG Art20 Abs1;
RGV 1955 §20 Abs1;
RGV 1955 §20 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0233 E 28. Juni 2000 RS 6

Stammrechtssatz

In der Natur des Dienstes liegen Dienstverrichtungen dann im Sinne des § 20 Abs 3 RGV, wenn ihre Wahrnehmung typischerweise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind (Hinweis E 9.9.1977, 1231/77, das noch unter der Geltung des Dienstzweigesystems nach der DP 1914 ergangen ist). Die Aufgaben des Arbeitsplatzes werden durch generelle und individuelle Weisungen konkretisiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120162.X04

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten