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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, auf den Beschwerdefall wird nicht durch den Umstand berührt, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mit E 15. 3. 2001, G 150/00, große Teile dieser Novelle (darunter auch die im Beschwerdefall angewandten Bestimmungen des PG 1965) wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat. Aus den weiteren Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu Abs. 2 und 3 der am 18. 4. 2001 verlautbarten Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl. I Nr. 34/2001) ergibt sich, dass das Pensionsreformgesetz 2000 im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden war, weil dieser kein Anlassfall im Sinn des Art. 140 Abs. 7 B-VG war und der angefochtene Bescheid vor dem auf Art. 140 Abs. 5 B-VG vom Verfassungsgerichtshof festgesetzten Zeitpunkt der Aufhebung mit Ablauf des 31. 7. 2001 erlassen wurde. Ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Zuwarten der Entscheidung über diesen Termin hinaus besteht nicht, zumal die belangte Behörde nach § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet war, über seine Berufung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120168.X02Im RIS seit
13.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017