RS Vwgh 2001/9/13 2000/12/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §20 Abs3;
RGV 1955 §20 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0328 E 18. November 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des § 20 RGV ist es geboten, auch im Absatz 4 die Befugnis zu einer gebundenen Entscheidung zu sehen. Da die Bestimmungen der RGV bei allen erfaßten Tatbeständen den Ersatz des Mehraufwandes regeln (§ 1 Abs 1), ist § 20 Abs 4 so auszulegen, daß die Zuerkennung einer besonderen Vergütung unterbleibt, wenn für regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen auf anderer Rechtsgrundlage schon eine Entschädigung gewährt wird

(Hinweis E VfGH 26.6.1974 VfSlg 7326/1974 sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.1976 Slg 12/74, VwSlg 9088 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120162.X03

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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