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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/12/0212 97/12/0211Rechtssatz
Liegt lediglich eine schlichte, nicht einer Versetzung gleichzuhaltende, Verwendungsänderung vor (wenn keiner der zwei Tatbestände des § 40 Abs 4 Z 1 oder 2 Krnt DienstrechtsG 1994 verwirklicht ist), muss die Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise, insbesondere das Vorliegen des Ausbildungserfordernisses für die neue Verwendung (§ 40 Abs 1 Krnt DienstrechtsG 1994) aus allgemeinen Rechtsschutzüberlegungen trotzdem mit Feststellungsbescheid erfolgen, obwohl eine dem § 38 Abs 6 Krnt DienstrechtsG 1994 entsprechende ausdrückliche Normierung eines Rechtes auf einen Feststellungsbescheid in diesem Zusammenhang in § 40 Krnt DienstrechtsG 1994 fehlt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997120210.X01Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013