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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch gesetzlose Erlassung eines Ersatzbescheides infolge Anwendung einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Verordnung nach bereits erfolgter Kundmachung der AufhebungRechtssatz
Aufhebung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999, mit VfSlg. 15741/2000.
Im vorliegenden Fall wurde keine Frist gesetzt; die Aufhebung der betreffenden Verordnung wurde mit der Kundmachung der Wiener Landesregierung LGBl 24/2000 am 25.05.00 wirksam. Der angefochtene (Ersatz-)Bescheid wurde - mit dessen Zustellung an die Beschwerdevertreter - hingegen erst am 11.12.00 - also nach Wirksamwerden der Verordnungsaufhebung - erlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, VfGH / Aufhebung Kundmachung, VfGH / Aufhebung Wirkung, ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B103.2001Dokumentnummer
JFR_09979076_01B00103_01