RS Vfgh 2002/9/24 B103/01 - B104/01, B109/01

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art139 Abs5 / Kundmachung
B-VG Art139 Abs5 dritter Satz
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch gesetzlose Erlassung eines Ersatzbescheides infolge Anwendung einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Verordnung nach bereits erfolgter Kundmachung der Aufhebung

Rechtssatz

Aufhebung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999, mit VfSlg. 15741/2000.

Im vorliegenden Fall wurde keine Frist gesetzt; die Aufhebung der betreffenden Verordnung wurde mit der Kundmachung der Wiener Landesregierung LGBl 24/2000 am 25.05.00 wirksam. Der angefochtene (Ersatz-)Bescheid wurde - mit dessen Zustellung an die Beschwerdevertreter - hingegen erst am 11.12.00 - also nach Wirksamwerden der Verordnungsaufhebung - erlassen.

ebenso: B104/01, B109/01, E v 24.09.02.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, VfGH / Aufhebung Kundmachung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B103.2001

Dokumentnummer

JFR_09979076_01B00103_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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