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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §261 Abs3 idF 1994/550;Rechtssatz
Vom Beschwerdeführer als Ruhestandsbeamten kann nicht gesagt werden, dass er im Sinne des § 261 Abs 3 BDG 1979 noch der Verwendungsgruppe W2 angehört; er ist in die Verwendungsgruppe E2b ernannt worden und war - unter Berücksichtigung des § 14 GehG 1956 - nach § 146 GehG 1956 - in den Exekutivdienst überzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120102.X01Im RIS seit
29.10.2001