RS Vwgh 2001/9/13 99/12/0102

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §261 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §14 idF 1979/561;
GehG 1956 §146 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Vom Beschwerdeführer als Ruhestandsbeamten kann nicht gesagt werden, dass er im Sinne des § 261 Abs 3 BDG 1979 noch der Verwendungsgruppe W2 angehört; er ist in die Verwendungsgruppe E2b ernannt worden und war - unter Berücksichtigung des § 14 GehG 1956 - nach § 146 GehG 1956 - in den Exekutivdienst überzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120102.X01

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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