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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §57 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/12/0158 E 16. März 1998 RS 1Stammrechtssatz
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bedingtheit besoldungsrechtlicher Ansprüche und im Hinblick auf die hohe Regelungsdichte im Bereich der Dienstzulage (Leiterzulage) nach § 57 GehG muß daraus, daß der Gesetzgeber eine Anpassung des Art 6 Abs 2 der 31ten GehGNov an spätere Novellen des § 57 Abs 6 GehG unterlassen hat, abgeleitet werden, daß bei einer Zulagenerhöhung von 25 vH gem § 57 Abs 6 GehG idF 1990/447 keine weitere Zulagenerhöhung für die Leitung einer Abendschule gebührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997120361.X01Im RIS seit
13.11.2001