RS Vwgh 2001/9/13 97/12/0344

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §11 Abs2 idF 1994/619;
StudFG 1992 §9 Z2 idF 1994/619;

Rechtssatz

Der Zweck der Bestimmung der in § 11 Abs 2 StudFG 1992 normierten Offenlegungspflicht des antragstellenden Studierenden liegt darin, jene Beträge zu ermitteln, die bei der Bemessung der Studienbeihilfe dem steuerrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen sind. Der Begriff "Sonderausgaben" in § 11 Abs 2 StudFG 1992 ist daher korrigierend so auszulegen, dass nur die gem § 9 Z 2 StudFG 1992 hinzuzurechnenden Sonderausgaben darunter fallen (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997120344.X02

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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