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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §19 Abs1a idF 1994/016;Rechtssatz
Es ist verfehlt, bei der Berechnung der Höhe des Versorgungsgenusses nach § 19 Abs 1a iVm Abs 4 Z 2 PG 1965 in der Frage des gesetzlichen Unterhaltsanspruches nur eine am Sterbemonat orientierte Betrachtung zugrunde zu legen. Dadurch werden nämlich Sonderzahlungen nicht berücksichtigt, sodass der ausschließlichen Anknüpfung hinsichtlich eines angenommenen gesetzlichen Unterhaltsanspruches an der Einkommenssituation im Sterbemonat ein geradezu aleatorischer Charakter zukäme; dies wäre zweifellos nicht sachgerecht. Ausgehend von dieser Überlegung erscheint es vielmehr angezeigt, bei der Berechnung von einem Durchschnitt eines Zeitraumes (im Regelfall wie nach § 19 Abs 1a Z 1 PG 1965 ein Jahr) auszugehen, sodass ein Zufallsergebnis wegen unterschiedlicher Höhe der Leistungen verhindert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120349.X02Im RIS seit
29.10.2001