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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Scheint es eine unzulässige Verbindung zwischen den dienstlichen Aufgaben eines Gendarmeriebeamten und seiner Vereinstätigkeit zu geben (Ausnützung der dienstlichen Kontakte für die Gewinnung von Vereinsmitgliedern), könnte dies unter Umständen eine Untersagung der Vereinstätigkeit als Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs 2 BDG 1979 wegen der Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen rechtfertigen (im Beschwerdefall fehlt es dazu an tauglichen Feststellungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120035.X08Im RIS seit
13.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011