RS Vfgh 2002/9/24 B667/02

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BundesvergabeG 1997 §52 Abs1 Z8

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers über die Ausscheidung des von der beschwerdeführenden Gesellschaft gelegten Anbotes

Rechtssatz

Das Bundesvergabeamt (BVA) hat seine Entscheidung, wonach die vergebende Stelle das Angebot der beschwerdeführenden Gesellschaft wegen Vorliegens eines nicht verbesserungsfähigen Mangels gemäß §52 Abs1 Z8 BundesvergabeG 1997 zu Recht ausgeschieden habe, da es den in der Leistungsbeschreibung festgelegten technischen Anforderungen nicht entsprochen habe, plausibel und nachvollziehbar begründet und diese weder leichtfertig getroffen noch sonst Willkür geübt. Ob das Verfahren in jeder Hinsicht rechtmäßig geführt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen; und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen einen Bescheid des BVA - einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG - richtet, der beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B667.2002

Dokumentnummer

JFR_09979076_02B00667_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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