Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73;Rechtssatz
Der in § 37 Abs 3 Satz 1 UOG 1975 verwendete Begriff der Säumnis wird durch den Klammerausdruck, der uneingeschränkt auf § 73 AVG verweist, näher umschrieben. Säumigkeit bedeutet daher Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG. Eine vom AVG abweichende verfahrensrechtliche Sonderbestimmung liegt in dieser Beziehung nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120266.X02Im RIS seit
21.11.2001