RS Vwgh 2001/9/13 96/12/0266

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §73;
UOG 1975 §37 Abs3;

Rechtssatz

Der in § 37 Abs 3 Satz 1 UOG 1975 verwendete Begriff der Säumnis wird durch den Klammerausdruck, der uneingeschränkt auf § 73 AVG verweist, näher umschrieben. Säumigkeit bedeutet daher Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG. Eine vom AVG abweichende verfahrensrechtliche Sonderbestimmung liegt in dieser Beziehung nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120266.X02

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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