RS Vwgh 2001/9/13 97/12/0344

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StudFG 1992 §11 Abs1 idF 1994/619;
StudFG 1992 §12 idF 1994/619;
StudFG 1992 §7 Abs2 idF 1994/619;

Rechtssatz

Aus der Systematik des StudFG 1992 ist der Grundsatz abzuleiten, dass die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden bei der für die Ermittlung des für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit ua maßgebenden Einkommens primär von den rechtsverbindlichen Festsetzungen der Abgabenbehörden bzw von den von den Arbeitgebern im Vorfeld der Abfuhr der Lohnsteuer zu erstellenden Lohnzetteln auszugehen haben, wobei dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung (siehe § 7 Abs 2 StudFG 1992) abgestellt wird. Gegen den in § 7 Abs 2 gewählten Zeitpunkt bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1996, B 1451/94 = VfSlg 14441). Nur ausnahmsweise (vgl insbesondere die seit der Novelle BGBl 1995/619 nunmehr in § 12 StudFG 1992 taxativ geregelten Sonderfälle der Einkommensbewertung) kommt den mit der Vollziehung des StudFG 1992 betrauten Behörden in diesem Rahmen für ihren Wirkungsbereich eine Art "abgabenbehördliche" Funktion zu. Dies ergibt sich eindeutig aus § 11 Abs 1 StudFG 1992, der für den Regelfall die Art der Einkommensnachweise festlegt, an Hand derer das für das StudFG 1992 maßgebende Einkommen zu ermitteln ist. Gegen eine derartige Regelungstechnik, die grundsätzlich an der Tätigkeit Dritter anknüpft, bestehen an sich aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997120344.X01

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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