RS Vfgh 2002/9/24 B1047/02

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Einbringung eines (nachträglichen) Abtretungsantrags an den VwGH; "Verschwinden" eines von einer Kanzleiangestellten übernommenen Schriftstückes (Ablehnungsbeschluss) kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung des Abtretungsantrags als verspätet

Rechtssatz

Es gehört zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, u.a. Kontrollmechanismen anzulegen, die gewährleisten, dass jedenfalls Geschäftsstücke, die gemäß §13 Abs4 erster Satz iVm. §22 Abs1 und Abs2 erster Satz ZustellG zugestellt wurden und deren Übernahme - und damit Einlangen in der Kanzlei - von einer dafür in Betracht kommenden Angestellten des Rechtsvertreters der antragstellenden Gesellschaft mittels Anbringens des Kanzleieingangsstempels und Leistung der Unterschrift auf dem Rückschein ausdrücklich bestätigt wird, in der Kanzlei der notwendigen weiteren Bearbeitung zugeführt werden; der Verfassungsgerichtshof wertet es daher nicht als leichte Fahrlässigkeit, wenn ein solches Schriftstück "verschwindet", ohne dass sein Fehlen in der Folge bemerkt wird.

Selbst wenn man einräumte, dass die Zahl der am 09.08.00 in der Kanzlei des Rechtsvertreters der antragstellenden Gesellschaft (darüber hinaus) einlangenden Sendungen des Verfassungsgerichtshofes - nach Angabe der antragstellenden Gesellschaft: vier - nicht "alltäglich" gewesen sei, ist der in der Entscheidung VfSlg 10489/1985 zu beurteilende Sachverhalt unter dem Aspekt eines "außergewöhnlichen Arbeitsaufwandes in der Kanzlei" mit dem hier vorliegenden nicht zu vergleichen.

Der Versuch, die Verantwortung für das unterlaufene Versäumnis dem Zusteller oder einem sonstigen Dritten zuzuweisen, muss ebenfalls scheitern.

Entscheidungstexte

  • B 1047/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2002 B 1047/02

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Abtretung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1047.2002

Dokumentnummer

JFR_09979076_02B01047_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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