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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;Rechtssatz
Das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, enthält im (neuen) Satz 2 des § 62j Abs 2 PG 1965 die Anordnung, dass auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, § 4 Abs 4 Z 3 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. In diesen Fällen findet also der Entfall der Kürzungsregelung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (diese Möglichkeit besteht auf Grund des PG 1965 idF der Novelle durch das Pensionsreformgesetz 2001 nicht mehr) weiterhin Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass in diesem Zusammenhang auch die alte Fassung des § 4 Abs 7 PG 1965, in der die dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Abs 4 Z 3 definiert wird, auf diese "Altfälle" anzuwenden ist, auch wenn diese Bestimmung nicht ausdrücklich im zweiten Satz des § 62j Abs 2 PG 1965 idF BGBl. 2001/I/086 erwähnt wird. Dass § 62j Abs 2 Satz 2 PG 1965 idF BGBl. 2001/I/086 nur auf Verfahren anzuwenden wäre, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pensionsreformgesetzes 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, lässt sich der Novelle nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120168.X03Im RIS seit
13.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017