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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §41 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid nach § 41 Abs 1 EStG 1988 ist kein Veranlagungsbescheid iSd § 11 Abs 1 Z 1 StudFG 1992. Aus dem Vorliegen eines solchen Bescheides allein kann im Fall davor und danach von der Bezugsperson erzielter, über der Grenze nach § 41 Abs 1 EStG 1988 liegender nicht lohnsteuerpflichtiger Einkünfte bei Zusammentreffen mit von derselben Person im letztvergangenen Kalenderjahr vor der Antragstellung nach dem StudFG 1992 erzielten lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass kein Anwendungsfall des § 8 Abs 2 StudFG 1992 vorliegt. Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des StudFG 1992 (grundsätzliche Übereinstimmung des steuerrechtlichen und studienförderungsrechtlichen Einkommensbegriffes) und der Ausschaltung aleatorischer Ergebnisse bei schwankenden nicht lohnsteuerpflichtigen Einkommen ist in diesem Sonderfall nämlich maßgebend, ob es sich dabei nur um eine einmalige "Unterbrechung" der Erzielung von nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften gehandelt hat, die in einem bestimmten Kalenderjahr (mangels entsprechender Höhe) nicht zur Veranlagung geführt haben. Dies hat die Studienbeihilfenbehörde an Hand der ihr vom Studierenden vorzulegenden Unterlagen (insbesondere auch der Einkommenssteuererklärung für das Kalenderjahr, das auf das vom Bescheid nach § 41 Abs 1 EStG 1988 erfasste Jahr folgt) zu prüfen. Bei einer wie im Beschwerdefall gegebenen Konstellation, in der die Bezugsperson 1991 zur Einkommenssteuer veranlagt wurde und auch für das Jahr 1993 eine Einkommenssteuererklärung abgegeben hat (die in der Folge auch zur Veranlagung führte), wäre daher zu prüfen gewesen, ob nicht bloß eine derartige "einmalige" (d.h. bloß auf ein Kalenderjahr bezogene) Unterbrechung für das Jahr 1992 vorliegt, die die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 StudFG 1992 nicht ausschließt, was im Beschwerdefall unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 2 leg. cit. dazu führen würde, dass der Einkommenssteuerbescheid der Bezugsperson für das Kalenderjahr 1991 (und damit auch die dort zuerkannten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) bei der Ermittlung des Studienbeihilfenanspruches des Beschwerdeführers zu berücksichtigen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997120344.X04Im RIS seit
13.11.2001