RS Vwgh 2001/9/13 96/12/0299

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
EStG 1988 §34;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

§ 51 Abs 2 BDG 1979 ist Ausdruck der Treuepflicht des Beamten, die ihn unter anderem dazu verpflichtet, seine volle, auch gesundheitliche Leistungsfähigkeit für den Dienst zu erhalten bzw wieder zu erlangen (Hinweis E 28.2.1996, 94/12/0109 = VwSlg 14415 A/1996). Dieser Pflicht steht aber die Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber (Hinweis E 24.6.1992, 88/12/0123). Für die Frage der Zumutbarkeit einer Krankenbehandlung bedeutet dies, dass im Verhältnis zum Dienstgeber auch solche Kosten wirtschaftlich unzumutbar sein können, die die Krankenversicherung - aus welchen Gründen auch immer - dem Versicherungsnehmer auferlegt. Andererseits verlangt die der Fürsorgepflicht korrelierende Treuepflicht vom Beamten iVm § 51 Abs 2 BDG 1979, alles ihm mögliche zu tun, um die notwendige Krankenbehandlung in Anspruch nehmen zu können, zum Beispiel nach einer (kosten)günstigeren Therapiemöglichkeit zu suchen, aber auch für die Wiederherstellung der Gesundheit in einem gewissen Rahmen finanzielle Belastungen in Kauf zu nehmen, um die Dienstfähigkeit wieder herzustellen. Dabei ist auch die Möglichkeit zu beachten, Heilkosten als außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988 geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120299.X03

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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