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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Rechtssatz
Wenn § 51 Abs 2 BDG 1979 von einer zumutbaren Krankenbehandlung spricht, so ist damit, wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 11 BlgNR XV GP) ergibt, primär die Zumutbarkeit vom medizinischen Standpunkt aus gemeint; es geht dabei um die Wahrung der körperlichen Integrität des Beamten, die durch die Erfüllung der in § 51 Abs 2 BDG 1979 normierten Dienstpflicht nicht gefährdet werden darf. Auch dem wirtschaftlichen Aspekt kann jedoch in diesem Zusammenhang nicht von vornherein jede Bedeutung abgesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120299.X02Im RIS seit
13.11.2001