RS Vfgh 2002/9/24 B114/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art10
ÄrzteG 1984 §25
ÄrzteG 1998 §53
Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen aufdringlicher und marktschreierischer Werbung durch eine Plakatserie, im Hinblick auf deren durch das äußere Ausmaß hervorgerufene Auffälligkeit; keine seriöse Sachinformation

Rechtssatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht, der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen aufdringlicher und marktschreierischer Werbung durch eine Plakatserie iSd Art3 lite der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit"; kein Vorliegen einer Übersiedlungsanzeige (siehe hiezu auch E v 01.10.01, V56/00 ua).

Kein Wegfall der gesetzlichen Grundlage durch das ÄrzteG 1998; §53 ÄrzteG 1998 gleichlautend wie §25 ÄrzteG 1984 (siehe VfSlg 6852/1972).

Die Neufassung eines Gesetzes bewirkt nicht, dass nach dem Inkrafttreten der Novelle die in diesem Gesetz genannten Materien im Verordnungsweg vollinhaltlich neu zu regeln wären. Wo solche Vorschriften bereits vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestanden sind, kommt ihnen die Qualität einer Durchführungsverordnung im Sinne der betreffenden neu gefassten Gesetzesbestimmung insoweit zu, als sie auch in der neuen Fassung Deckung finden.

Im vorliegenden Fall kann der Verfassungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie unter Abwägung aller Umstände von einem aus disziplinarrechtlicher Sicht maßgeblichen Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und der Plakataktion der GesmbH ausging. Eine Verletzung des Art6 der Werberichtlinie darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt hat, dass die auf seine Person zugeschnittene Plakatserie unterbleibt, sondern ausdrücklich seine Zustimmung dazu erteilt hat, ist nicht denkunmöglich.

Der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Erkennbarkeit des Sachbezugs zum Fachschwerpunkt des werbenden Instituts für sich allein nicht geeignet sei, die Werbemaßnahme mit den geltenden Werbebeschränkungen zu harmonisieren, und dass von der Abbildung einer unbekleideten Schwangeren mit einem Straußenei in der Hand kein Informationswert ausgehe, der einem spezifischen Bedarf an seriöser Sachinformation Rechnung trage, kann nicht entgegengetreten werden.

Dass die Behörde nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf die Auffälligkeit der Plakatserie (Plakatausmaß von 2 x 3 Metern) im Ergebnis davon ausging, dass "der aus naheliegenden Gründen an sich zulässige Informationsbedarf zum Anlass genommen wurde, das von Univ Prof Dr W F geleitete und mit seiner Person auch sonst eng verbundene 'Institut für Sterilitätsbetreuung' über bloße sachinformative Belange hinaus mit ersichtlich akquisitorischer Grundtendenz werbewirksam in Szene zu setzen", und somit ein Verstoß gegen Art3 lite der Richtlinie vorliege, unterstellt dieser Bestimmung keinen Art10 EMRK verletzenden Inhalt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Erwerbsausübungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit Person juristische, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B114.2002

Dokumentnummer

JFR_09979076_02B00114_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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