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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kann nicht von vornherein gesagt werden, dass einem Beamten mit zwei Dienstorten (wie dem Beschwerdeführer), selbst wenn diese wie im Beschwerdefall benachbart sind, generell keine Mehraufwendungen durch die dadurch notwendigen Ortsveränderungen und sonstigen damit verbundenen Belastungen entstehen. Dies hat der Gesetzgeber auch seiner Neuregelung des § 47 Abs. 2 RGV durch die Dienstrechts-Novelle 1999 zugrunde gelegt. Es ist daher dann, wenn ein Beamter, wie vorliegendenfalls, in mehreren Ortsgemeinden Dienst verrichten muss, ein Anspruch auf Gebühren nach der RGV nicht von vornherein zu verneinen, weil der Beamte im Regelfall immer nur an seinem jeweiligen Dienstort bzw. an seiner jeweiligen Dienststelle Dienst zu versehen hat (Hinweis E 17.2.1994, 93/12/0268, und E 17.2.1994, 93/12/0271). Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken, dass hinsichtlich des örtlichen Anknüpfungspunktes für reisegebührenrechtliche Ansprüche grundsätzlich darauf abzustellen sein wird, bei welcher Organisationseinheit der Bedienstete tatsächlich überwiegend eingesetzt wird (Hinweis E 15.2.1988, 86/12/0252, und E 13.6.1988, 88/12/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120092.X05Im RIS seit
05.02.2002