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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Befangenheit von Organwaltern zählt grundsätzlich nicht zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen, so dass eine darauf zurück zu führende Verzögerung der Behörde zuzurechnen ist und den Übergang der Entscheidungspflicht begründet. Anderes muss dann gelten, wenn die Befangenheit durch ein schuldhaftes Verhalten des Antragstellers selbst herbeigeführt worden ist. In einem solchen Fall kann die Verzögerung, sofern sie sich als unvermeidliche Folge der Befangenheit darstellt, nicht der Behörde angelastet werden.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120266.X03Im RIS seit
21.11.2001