RS Vwgh 2001/9/13 96/12/0266

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Befangenheit von Organwaltern zählt grundsätzlich nicht zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen, so dass eine darauf zurück zu führende Verzögerung der Behörde zuzurechnen ist und den Übergang der Entscheidungspflicht begründet. Anderes muss dann gelten, wenn die Befangenheit durch ein schuldhaftes Verhalten des Antragstellers selbst herbeigeführt worden ist. In einem solchen Fall kann die Verzögerung, sofern sie sich als unvermeidliche Folge der Befangenheit darstellt, nicht der Behörde angelastet werden.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120266.X03

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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