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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1 Abs1 litd;Rechtssatz
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (Hinweis E 18. 6. 1976, 284/76 = VwSlg. 9090 A/1976; E 10. 9. 1976, 440/76; E 1. 7. 1981, 3499/80, E 9. 7. 1991, 89/12/0142) sind die den im § 2 RGV verwendeten Begriffen beigefügten Worte "im Sinne dieser Verordnung" so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund dieser Vorschriften selbst zu ermitteln ist, nicht aber unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Bestimmungen. Vor dem Hintergrund des im § 1 Abs. 1 RGV festgelegten Zwecks ist dabei primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die rechtlichen Konstruktionen abzustellen (Hinweis E 13. 1. 1972, 1794/71 = VwSlg. 8145 A/1972, wonach es für die Frage, ob eine Versetzung im Sinn des § 2 Abs. 3 RGV vorliegt, rechtlich unerheblich ist, ob diese - im damaligen Beschwerdefall nach Inkrafttreten der DP-Novelle 1969 verfügte - Personalmaßnahme nach der genannten Dienstrechtsvorschrift in Bescheidform hätte verfügt werden müssen). Dieser Gesichtspunkt spielt vor allem bei der Abgrenzung von Dienstzuteilung und Versetzung (jeweils im reisegebührenrechtlichen Sinn) eine Rolle (Hinweis E 18. 6. 1976, 284/76 = VwSlg. 9090 A/1976; E 10. 9. 1976, 440/76; E 1. 7. 1981, 3499/80, E 9. 7. 1991, 89/12/0142). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Auslegung des Begriffes "von Amts wegen" in § 27 Abs. 2 RGV idF BGBl 1994/550 zu berücksichtigen. "Von Amts wegen" im Sinn des § 27 Abs. 2 RGV idF BGBl 1994/550 bedeutet, dass die Initiative zur Versetzung von der Behörde ausgegangen ist oder diese von ihr zumindest veranlasst wurde, mit anderen Worten die Versetzung nicht vom Beamten selbst und aus freien Stücken angestrebt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120045.X01Im RIS seit
14.11.2001