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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §56;Rechtssatz
Die in Art 7 Abs 4 B-VG (Bezeichnung seit BGBl 1998/I/68 - früher: Art 7 Abs 2 B-VG) genannten "politischen Rechte", deren ungeschmälerte Ausübung den öffentlichen Bediensteten gewährleistet ist, umfassen nur die Teilnahme an der staatlichen Willensbildung (vor allem, aber nicht nur das aktive und passive Wahlrecht zu den allgemeinen Vertretungskörpern). Das Vereinsrecht fällt nicht darunter. Allerdings sind auch den Beamten in ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle anderen Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet (vgl dazu zB die hg Erkenntnisse vom 26. Juni 1991, 91/09/0031 = VwSlg 13461 A/1991 zum Petitionsrecht nach Art 11 StGG sowie vom 16. November 1994, 93/12/0317 = VwSlg 14157 A/1994 in Bezug auf Art 7 B-VG und Art 8 MRK; siehe auch die bei Kucsko-Stadlmayer, in Korinek/Holoubetz (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Bd II/1, Rz 16 ff, angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere zur Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 13 StGG bzw Art 10 MRK sowie dazu auch das hg Erkenntnis vom 20. Juli 2000, 97/09/0106) und daher auch die Vereinsfreiheit nach Art 12 StGG bzw Art 11 MRK. Grundrechtseinschränkungen sind - wie bei allen anderen Staatsbürgern auch - in diesem Bereich im Rahmen bestehender Gesetzesvorbehalte (hier: nach Art 11 Abs 2 MRK) und entsprechend ihrem jeweiligen Inhalt, zulässig, soweit sie den Anforderungen der sachlichen Rechtfertigung und (in der Regel) auch der Verhältnismäßigkeit entsprechen (so bereits Kucsko-Stadlmayer, aaO, Rz 16).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120035.X03Im RIS seit
13.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011