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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Es muss im Interesse der Gendarmerie liegen, die Kooperation mit Gerichten und Staatsanwaltschaft zu fördern und jede Beeinträchtigung hintanzuhalten (im Beschwerdefall ist die Untersagung der betreffenden Nebenbeschäftigung des Gendarmeriebeamten gem § 56 Abs 2 BDG 1979 wegen der Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120035.X07Im RIS seit
13.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011