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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Formulierung im Spruch, dass die Einstellung der Bezüge "vom 9. Juli 1996 bis auf weiteres" erfolge, ist nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung des Bescheides hervorgeht, dass sich der Beamte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach wie vor im "Krankenstand" befand und dass sich an den entscheidungswesentlichen Umständen nichts geändert hatte. Die Feststellung des Bezugsentfalls "bis auf weiteres" kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die Rechtsfolge so lange eintritt, wie der dem Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt unverändert besteht. Im Fall eines entscheidungswesentlichen Wandels der Tatsachen nach Erlassung des Bescheides steht es dem Beamten frei, bei der Dienstbehörde einen Antrag zu stellen, dass ihm die Bezüge ab diesem Zeitpunkt wieder gebührten (und daher wieder auszuzahlen seien). Teilt die Dienstbehörde diese Auffassung nicht, hat sie über diesen Antrag jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120299.X06Im RIS seit
13.11.2001