RS Vfgh 2002/9/24 V57/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Bebauungsplanes betreffend die Auflassung einer zusätzlich vorgesehenen Aufschließungsstraße für die Grundstücke der Antragsteller mangels aktueller Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Mauerkirchen Nr. 10 - Bürgerfeld Änderung Nr. 4 vom 26.06.00 betreffend Auflassung einer zusätzlich vorgesehenen Aufschließungsstraße.

Weder greift die dargestellte Bebauungsplanänderung, welche die bloß planerische Festlegung einer Straße wieder beseitigt, in bereits bestehende und tatsächlich ausgeübte Frontrechte der Antragsteller als Anrainer ein noch wird in Anbetracht der Situierung der Grundstücke der Antragsteller und deren Aufschließung durch eine andere Straße der Zugang oder die bauliche Nutzbarkeit dieser Grundstücke zunichte gemacht, sodass die Antragsteller keinesfalls aktuell von der in Rede stehenden Bebauungsplanänderung betroffen sind (vgl VfSlg 9134/1981).

Auch bedeutet eine eventuelle, von den Antragstellern behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke wegen Auflassung der (zweiten) Aufschließungsstraße keinen Eingriff in ihre Rechtssphäre, weil dadurch lediglich mögliche wirtschaftliche Auswirkungen der Bebauungsplanänderung für die Antragsteller dargetan werden.

Entscheidungstexte

  • V 57/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2002 V 57/02

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V57.2002

Dokumentnummer

JFR_09979076_02V00057_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten