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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Bebauungsplanes betreffend die Auflassung einer zusätzlich vorgesehenen Aufschließungsstraße für die Grundstücke der Antragsteller mangels aktueller BetroffenheitRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Mauerkirchen Nr. 10 - Bürgerfeld Änderung Nr. 4 vom 26.06.00 betreffend Auflassung einer zusätzlich vorgesehenen Aufschließungsstraße.
Weder greift die dargestellte Bebauungsplanänderung, welche die bloß planerische Festlegung einer Straße wieder beseitigt, in bereits bestehende und tatsächlich ausgeübte Frontrechte der Antragsteller als Anrainer ein noch wird in Anbetracht der Situierung der Grundstücke der Antragsteller und deren Aufschließung durch eine andere Straße der Zugang oder die bauliche Nutzbarkeit dieser Grundstücke zunichte gemacht, sodass die Antragsteller keinesfalls aktuell von der in Rede stehenden Bebauungsplanänderung betroffen sind (vgl VfSlg 9134/1981).
Auch bedeutet eine eventuelle, von den Antragstellern behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke wegen Auflassung der (zweiten) Aufschließungsstraße keinen Eingriff in ihre Rechtssphäre, weil dadurch lediglich mögliche wirtschaftliche Auswirkungen der Bebauungsplanänderung für die Antragsteller dargetan werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V57.2002Dokumentnummer
JFR_09979076_02V00057_01