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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Zwar trifft es zu, dass (allein im Hinblick auf § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956) kein gesondertes Feststellungsinteresse für einen bescheidförmigen Abspruch über die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, wie er im Beschwerdefall im Spruchabschnitt 1 des angefochtenen Bescheides enthalten ist, besteht (Hinweis E 8. 4. 1992, 87/12/0136, und E 19. 10. 1994, 94/12/0206). Es liegt jedoch bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation keine Rechtsverletzung vor, wenn im selben Bescheid über die Rechtsfolge nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 (unter Spruchabschnitt 2) abgesprochen wurde und der Spruchabschnitt 1 auf Grund dieses Zusammenhanges bloß für die im Spruchabschnitt 2 ausgesprochene Rechtsfolge (nicht aber für weitere Rechtsfolgen, die an der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst anknüpfen) von Bedeutung ist. Die Fehlleistung der Behörde erschöpft sich nämlich in diesem Fall nur in einer objektiven Gesetzwidrigkeit, weil über ein Begründungselement des gleichzeitig ausgesprochenen Bezugsentfalls nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 (überflüssigerweise) im selben Bescheid auch im Spruch abgesprochen wurde (Hinweis E 30. 9. 1996, 91/12/0135).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120299.X01Im RIS seit
13.11.2001