RS Vfgh 2002/9/24 G217/02, V53/02 - G215/02, V52/02

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BundesvergabeG 1997 §14
ErstreckungsV 2000 betr Anwendungsbereich des BundesvergabeG, BGBl II 35/2000 §2

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit weiterer Schwellenwertregelungen im Bundesvergabegesetz sowie in der dazu ergangenen Erstreckungsverordnung 2000 unter Hinweis auf die Vorjudikatur

Rechtssatz

Zulässige Begrenzung des Prüfungsumfanges.

§14 Abs1 BundesvergabeG ermöglicht eine Erstreckung des vergabespezifischen Rechtsschutzes für Liefer-, Dienstleistungssowie Bau- und Baukonzessionsaufträge, normiert jedoch in seinen Z1 bis 3 für die einzelnen Auftragsarten verschiedene Schwellenwerte, die für eine Geltung des vergabespezifischen Rechtsschutzes keinesfalls unterschritten werden dürfen. Bei Entfall der in Prüfung gezogenen Wortfolge "Bau- und" in Z3 des §14 Abs1 leg.cit. erhält der verbleibende Gesetzestext in §14 Abs1 Z3 den Inhalt, dass nur mehr Baukonzessionsaufträge gemäß §2 Abs1 Z1 - nicht aber Bauaufträge nach dieser Bestimmung - den dort normierten Schwellenwert von S 7 Mio ohne Umsatzsteuer nicht unterschreiten dürfen, um Gegenstand einer einschlägigen Erstreckungsverordnung sein zu können; Bauaufträge gemäß §2 Abs1 Z1 BundesvergabeG hingegen müssen nach Beseitigung der Wortfolge "Bau- und" jenen - unter dem Verdacht der Gleichheitswidrigkeit stehenden - Schwellenwert nicht mehr erreichen.

Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Abgrenzung des Prüfungsumfangs der Wortfolge "Bau- und" in §2 Abs1 Z2 der in Prüfung gezogenen ErstreckungsV. Ergebnis einer Aufhebung im Umfang des hg. Prüfungsbeschlusses (also hinsichtlich der Wortfolge "Bau- und" bloß in Z2 des §2 Abs1 der ErstreckungsV, nicht aber der Wortfolge "Bauund" im Einleitungssatz des §2 Abs1!) ist daher, dass Bauaufträge gemäß §2 Abs1 Z1 BundesvergabeG - wie der dem Ausgangsvergabeverfahren zugrunde liegende - auch ohne Erreichen des Mindestschwellenwertes von S 7 Mio dem Geltungsbereich der ErstreckungsV unterliegen.

Die Wortfolge "Bau- und" in §14 Abs1 Z3 BundesvergabeG 1997 war verfassungswidrig.

Die Wortfolge "Bau- und" in §2 Abs1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Anwendungsbereich des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 erweitert wird - ErstreckungsV 2000, BGBl II Nr 35, war gesetzwidrig.

Hinweis auf die Vorjudikatur zu Schwellenwertregelungen, beginnend mit VfSlg 16027/2000.

Ebenso betreffend die Wortfolgen "2 und" in §14 Abs1 Z2 BundesvergabeG 1997 und in §2 Abs1 Z1 der ErstreckungsV 2000: E v 24.09.02, G215/02, V52/02.

Anlaßfall zu G217/02, V53/02: E v 26.06.03, B1301/00 - keine Anlaßfallwirkung, jedoch Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen denkunmöglicher Auslegung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes; zu G215/02, V52/02: E v 21.06.04, B433/02 - Abweisung bzw Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G217.2002

Dokumentnummer

JFR_09979076_02G00217_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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