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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §2 Abs3;Rechtssatz
Eine Dienstzuteilung im reisegebührenrechtlichen Sinn liegt - wie sich aus § 2 Abs 3 und 5 iVm § 22 RGV ergibt - nur dann vor, wenn der Beamte verpflichtet ist, vorübergehend seinen Dienst bei einer anderen Dienststelle zu leisten, die ihren Sitz außerhalb des Dienstortes hat, in der sich jene Dienststelle befindet, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Eine Dienstzuteilung iSd § 2 Abs 3 RGV ist daher mit einem "Ortswechsel" verbunden, wobei VORÜBERGEHEND an die Stelle des Dienstortes iSd § 2 Abs 5 RGV der (in einer anderen Ortsgemeinde liegende) (Dienst)Zuteilungsort tritt. Für die Dauer der Dienstzuteilung ist bei Dienstreisen (im Regelfall) die Dienststelle im Zuteilungsort Ausgangs- und Endpunkt für damit im Zusammenhang stehende reisegebührenrechtliche Ansprüche (vgl. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 5 und 16 ff RGV, aber auch die Wahrungsregel nach § 23 Abs. 2 RGV) sowie Anknüpfungspunkt für Ansprüche nach § 22 RGV, die sich aus der Dienstzuteilung selbst ergeben. Dafür, dass § 22 oder § 39 Abs. 1 RGV von einem anderen Begriff der Dienstzuteilung als in der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 RGV ausgehen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Hier: Die (dienstrechtliche) Dienstzuteilung eines Gendarmeriebeamten zur Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit für die Dauer der von ihm vorzunehmenden Zugskontrollen im Zusammenhang mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen ist mangels Verpflichtung, am "Zuteilungsort" vorübergehend Dienst zu verrichten, keine Dienstzuteilung im reisegebührenrechtlichen Sinn nach § 2 Abs 3 RGV.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120098.X01Im RIS seit
13.11.2001