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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §20 Abs3;Rechtssatz
Die allgemeine Annahme, der Grenzabfertigungsdienst gehöre zu den Hauptaufgaben eines Zollwachebeamten und liege somit im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 20 Abs 3 RGV in der Natur des Dienstes, bedarf jedenfalls näherer Feststellungen hinsichtlich der mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben, weil grundsätzlich diese für die Beurteilung der Natur des Dienstes iSd § 20 Abs 3 RGV maßgebend sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120162.X06Im RIS seit
29.10.2001