Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Rechtssatz
Aus der nicht erfolgenden vollständigen Kostenübernahme der Therapiekosten durch den Krankenversicherungsträger kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es sich um eine unsichere und daher iSd § 51 Abs 2 BDG 1979 unzumutbare Behandlungsmethode handle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120299.X05Im RIS seit
13.11.2001