RS Vwgh 2001/9/13 96/12/0035

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;
MRK Art11;
StGG Art12;

Rechtssatz

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Hinblick auf die Stellung der öffentlich Bediensteten und die Ausprägung des grundsätzlich auf Lebenszeit ausgerichteten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der Begriff der Nebenbeschäftigung in § 56 Abs 1 BDG 1979 in einem weiten Sinn dahin verstanden wird, dass auch die Ausübung von Funktionen im Rahmen eines Vereins nach dem Vereinsgesetz erfasst wird und daher eine Untersagung nach § 56 Abs 2 BDG 1979 bei Vorliegen eines der drei Untersagungstatbestände in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120035.X04

Im RIS seit

13.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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