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10/10 GrundrechteNorm
BDG 1979 §56 Abs1;Rechtssatz
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Hinblick auf die Stellung der öffentlich Bediensteten und die Ausprägung des grundsätzlich auf Lebenszeit ausgerichteten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der Begriff der Nebenbeschäftigung in § 56 Abs 1 BDG 1979 in einem weiten Sinn dahin verstanden wird, dass auch die Ausübung von Funktionen im Rahmen eines Vereins nach dem Vereinsgesetz erfasst wird und daher eine Untersagung nach § 56 Abs 2 BDG 1979 bei Vorliegen eines der drei Untersagungstatbestände in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120035.X04Im RIS seit
13.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011