RS Vwgh 2001/9/13 98/12/0092

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 litb;
RGV 1955 §2 Abs2;
RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §47 Abs1;

Rechtssatz

Die RGV geht - wie die durchgehende Verwendung des Begriffes Dienstort in der Einzahl, aber auch die Differenzierung zwischen Dienststelle und Dienstverrichtungsstelle (zB in § 2 Abs 2) zeigt -

offensichtlich davon aus, dass der Beamte - und das ist auch tatsächlich in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle so - nur einen Dienstort hat, von dem aus die Frage der reisegebührenrechtlichen Ansprüche bei örtlichen Veränderungen zu beurteilen ist (hier: dies gilt auch für den Anwendungsbereich der Sonderbestimmung nach § 47 Abs 1 RGV.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120092.X02

Im RIS seit

05.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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