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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1 Abs1 litb;Rechtssatz
Die RGV geht - wie die durchgehende Verwendung des Begriffes Dienstort in der Einzahl, aber auch die Differenzierung zwischen Dienststelle und Dienstverrichtungsstelle (zB in § 2 Abs 2) zeigt -
offensichtlich davon aus, dass der Beamte - und das ist auch tatsächlich in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle so - nur einen Dienstort hat, von dem aus die Frage der reisegebührenrechtlichen Ansprüche bei örtlichen Veränderungen zu beurteilen ist (hier: dies gilt auch für den Anwendungsbereich der Sonderbestimmung nach § 47 Abs 1 RGV.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120092.X02Im RIS seit
05.02.2002