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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0342 E 13. September 2001Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass in Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin für die Leitung von Schulen eine weitere Dienstzulage zuzuerkennen ist, vor allem die erforderlichen sachverhaltsmäßigen Feststellungen hinsichtlich der Gründung, des Aufbaues und der inneren Gliederung der in Frage stehenden Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe nicht vorgenommen worden sind (Hinweis E 22.7.1999, 96/12/0298).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997120184.X01Im RIS seit
29.10.2001