Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Eine Voraussetzung dafür, dass einer Ladung der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist, liegt darin, dass im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020275.X02Im RIS seit
22.01.2002