RS Vwgh 2001/9/14 2000/02/0275

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Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;

Rechtssatz

Eine Voraussetzung dafür, dass einer Ladung der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist, liegt darin, dass im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020275.X02

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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