RS Vwgh 2001/9/14 2000/02/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0182 E 14. September 2001 2000/02/0180 E 14. September 2001 2000/02/0183 E 14. September 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0158 E 11. März 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, daß die Bestellung und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, daß kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Veranwortlichkeit. (hier Landesrettungskommandant ÖRK Rotes Kreuz Bezirksstellenleiter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020181.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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