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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §26;Rechtssatz
Im Bereich des Verwaltungsverfahrens kann auch Gebilden, denen nach bürgerlichem Recht keine Rechtsfähigkeit zukommt - wie z.B. "Bürgerinitiativen" ohne vereinsmäßige Organisation -, Parteifähigkeit und somit eine partielle Rechtsfähigkeit zukommen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001190068.X01Im RIS seit
21.01.2002