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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §8 Abs1;Rechtssatz
Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (Hinweis: E 16.11.1988, 88/02/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020279.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018