RS Vfgh 2002/9/24 G62/01

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BDG 1979 §172b

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung über die Führung des Amtstitels "Außerordentlicher Universitätsprofessor" mangels aktueller Betroffenheit der Antragsteller

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags habilitierter Mediziner auf Aufhebung des §172b BDG 1979 idF BGBl I 127/1999.

Die Antragsteller sind keinesfalls Normadressaten der genannten Gesetzesbestimmung. Vielmehr bestimmt §172b BDG 1979 im Kontext einer beamten-dienstrechtlichen Regelung, dass für bestimmte, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Personen die Bezeichnung "Außerordentlicher Universitätsprofessor" als Amtstitel vorgesehen ist. Diese Bestimmung gestaltet somit ausschließlich die Rechtsposition solcher Personen, nicht hingegen jene der Antragsteller, die nach eigener Angabe nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.

Entscheidungstexte

  • G 62/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2002 G 62/01

Schlagworte

Dienstrecht, Hochschullehrer, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G62.2001

Dokumentnummer

JFR_09979076_01G00062_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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