RS Vwgh 2001/9/14 2000/02/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0182 E 14. September 2001 2000/02/0180 E 14. September 2001 2000/02/0183 E 14. September 2001

Rechtssatz

Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zB ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reicht allein für sich nicht hin, dass der Beschuldigte von der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei (Hinweis: E 15. 2.1999, 92/05/0074). Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020181.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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